Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 10. Der Formaldehydgehalt in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf 0,2 Gew.% nicht überschreiten. Bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.% ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Enthält Formaldehyd'' zu versehen. Paragraph 10, Der Formaldehydgehalt in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf 0,2 Gew.% nicht überschreiten. Bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew.% ist die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Enthält Formaldehyd'' zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12138039
Alte Dokumentnummer
N8199443847J