Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Molybdäneintrag von 25 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Molybdängehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Molybdängehalt des Produktes beachten'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger. Paragraph 9, Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ein Molybdäneintrag von 25 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jährlichen Aufwandmenge überschritten, so ist der Molybdängehalt in der Kennzeichnung anzugeben und diese mit dem Hinweis „Molybdängehalt des Produktes beachten'' zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger.
Dokumentnummer
NOR12138038
Alte Dokumentnummer
N8199443846J