Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12. Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln dürfen nur lebensmittelrechtlich zugelassene Farbstoffe zugesetzt werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Colour-Index-Nummer und der EG-Nummer, soweit letztere vorhanden, anzuführen. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch mit Eisensulfat oder Ruß gefärbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind. Paragraph 12, Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln dürfen nur lebensmittelrechtlich zugelassene Farbstoffe zugesetzt werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so sind sie in der Kennzeichnung mit der chemischen oder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Colour-Index-Nummer und der EG-Nummer, soweit letztere vorhanden, anzuführen. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch mit Eisensulfat oder Ruß gefärbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
Dokumentnummer
NOR12138041
Alte Dokumentnummer
N8199443849J