Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 14. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verwendet werden. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!'' gekennzeichnet sind. Paragraph 14, Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verwendet werden. Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!'' gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12138043
Alte Dokumentnummer
N8199443851J