Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten, soweit sie in Anlage 1, Teil A, vorgeschrieben sind.
Die Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten hat in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen. Bei Mehrnährstoffdüngern ist die in § 21 angegebene Reihenfolge zu beachten.Die Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten hat in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen. Bei Mehrnährstoffdüngern ist die in Paragraph 21, angegebene Reihenfolge zu beachten.
Für Flüssigdünger ist eine zusätzliche, in Näherungswerten angegebene Kennzeichnung der Nährstoffe in Gewicht zu Volumen zulässig (kg pro Hektoliter oder g pro Liter). Die Menge des Flüssigdüngers ist in Gewicht anzugeben. Die Angabe der Flüssigdüngermenge pro Volumen ist fakultativ. Gehalte an Nährstofformen und -löslichkeiten sind ebenfalls in Gewichtsprozenten anzugeben, außer wenn in Anlage 1, Teil A, ausdrücklich eine andere Art der Gehaltsangabe vorgesehen ist.
Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen entsprechend § 21 zu erfolgen.Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen entsprechend Paragraph 21, zu erfolgen.