Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
30.07.1998 bis 31.01.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2030.07.199831.01.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004
§ 2022.12.199429.07.1998 BGBl. Nr. 1007/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 20, Düngemittel, die einem in Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen und nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie die Angabe des Erzeugungslandes,
  2. Ziffer 2
    Typenbezeichnung entsprechend Anlage 1,
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung „DÜNGEMITTEL'' in Großbuchstaben,
  4. Ziffer 4
    Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf,
  5. Ziffer 5
    Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln Herkunft und Art Ausgangsstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten, bei Mehrnährstoffdüngern in der in Paragraph 21, festgelegten Reihenfolge. Die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß Paragraph 21, anzuführen.
    Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle zu erfolgen, bei Spurennährstoffen sind bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Bei flüssigen Düngemitteln ist zusätzlich der Gehalt in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter anzugeben.
  6. Ziffer 6
    Höchstgehalte an Nebenbestandteilen sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels anzugeben, bei flüssigen Düngemitteln zusätzlich in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter.
  7. Ziffer 7
    Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
  8. Ziffer 8
    bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten,
  9. Ziffer 9
    Gewicht oder Volumen:
    1. Litera a
      bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
    2. Litera b
      bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg darf auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben werden;
    3. Litera c
      bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
      daneben darf das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben werden;
  10. Ziffer 10
    Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse, Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
  11. Ziffer 11
    die in den Vorbemerkungen sowie in den besonderen Bestimmungen der Typenliste des Anlage 1 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Gesetzesnummer

10010847

Dokumentnummer

NOR12142459

Alte Dokumentnummer

N8199852822L