Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.Paragraph 6, (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
(2)Absatz 2,Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.
Dokumentnummer
NOR12138035
Alte Dokumentnummer
N8199443843J