Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 1084/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 1084/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmeverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1084 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1084/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.
  2. Absatz 2,Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins,, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010851

Dokumentnummer

NOR12138080

Alte Dokumentnummer

N8199443919J