Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmeverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1084/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1084 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen. Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang römisch zwei B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138081
Alte Dokumentnummer
N8199443920J