Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
24.05.2019 bis 20.02.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201920.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024
Anl. 118.12.200923.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 451/2009
Anl. 131.12.199517.12.2009 BGBl. Nr. 1078/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins.

römisch zwei.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

 

a)

 

2.

2. Absetzbare Stoffe

ba)

10 ml/l

 

 

b.

 

c)

 

 

3. Abfiltrierbare Stoffe

b)

ba)

750 mg/l

c)

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0 – 10,0

A.2 Anorganische Parameter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,3 mg/l

 

 

 

 

 

6.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

 

 

e)

 

 

7.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N g)

h)

 

 

 

 

 

 

8.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2 mg/l

 

 

 

 

 

 

9.

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/l, i)

A.3 Organische Parameter

 

10.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als Cl)

30 mg/l

i)

–

 

11.

Chem.

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2l)

90 mg/l

j)

–

 

12.

Biochem.

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

–

 

13.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

14.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

k)

Litera a Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.

Litera b Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.

Sub-Litera, b, a Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, soferne sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera d Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.

Litera e Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 °C liegt.

Litera f Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.

Litera g Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera h Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera i Einzelfall sind je nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).

Litera j Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.

Litera k Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 900 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.

Litera l Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt.

Litera m Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich, Kanalisationsbehandlungsanlage

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010858

Dokumentnummer

NOR40214980