Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1078/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
Herstellen und Verpacken von Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.8 AAEV),Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 8, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von
Kreisläufen für Waschwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Aufbereitungsmaßnahmen in den Kreisläufen, sofern nicht die Preßluftreinigung eingesetzt werden kann,
Kreisläufen für Kühlwasser bei der Produktkühlung,
Kreisläufen für Transportwasser, soferne nicht die Trockenförderung eingesetzt werden kann,
Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in Produktionsprozesse;
In Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten bevorzugter Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung;
bevorzugter Einsatz der Trockenschälung oder der Dampfschälung;
weitgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguß- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft;
sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel;
bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Behandlung und Haltbarmachung der Ausgangsstoffe bzw. Produkte anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Behandlung und Haltbarmachung der Ausgangsstoffe bzw. Produkte anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Obstprodukt, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Aufgußverlust, Stickstoffentfernung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12138131
Alte Dokumentnummer
N8199444414J