Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1995 bis 20.02.2024 — BGBl. Nr. 1078/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.199520.02.2024 BGBl. Nr. 1078/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1078 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1078/1994

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
    2. Ziffer 2
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken von Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
    4. Ziffer 4
      Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 8, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    5. Ziffer 5
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von
      1. Litera a
        Kreisläufen für Waschwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Aufbereitungsmaßnahmen in den Kreisläufen, sofern nicht die Preßluftreinigung eingesetzt werden kann,
      2. Litera b
        Kreisläufen für Kühlwasser bei der Produktkühlung,
      3. Litera c
        Kreisläufen für Transportwasser, soferne nicht die Trockenförderung eingesetzt werden kann,
      4. Litera d
        Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in Produktionsprozesse;
    2. Ziffer 2
      In Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten bevorzugter Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung;
    3. Ziffer 3
      bevorzugter Einsatz der Trockenschälung oder der Dampfschälung;
      weitgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
    4. Ziffer 4
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguß- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
    5. Ziffer 5
      verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft;
    6. Ziffer 6
      sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel;
    7. Ziffer 7
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    9. Ziffer 9
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Behandlung und Haltbarmachung der Ausgangsstoffe bzw. Produkte anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Obstprodukt, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Aufgußverlust, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010858

Dokumentnummer

NOR12138131

Alte Dokumentnummer

N8199444414J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1078/P1/NOR12138131