Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Oberflächenwässer werden in die Kategorien A 1, A 2 und A 3 eingeteilt, die den im Anhang I genannten geeigneten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen. Diese Kategorien entsprechen drei verschiedenen Qualitäten von Oberflächenwässern mit den in der Tabelle des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angegebenen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen.Paragraph 2, (1) Oberflächenwässer werden in die Kategorien A 1, A 2 und A 3 eingeteilt, die den im Anhang römisch eins genannten geeigneten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen. Diese Kategorien entsprechen drei verschiedenen Qualitäten von Oberflächenwässern mit den in der Tabelle des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) angegebenen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen.
(2)Absatz 2,Oberflächenwasser, das in seinen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen nicht mindestens den vorgeschriebenen Grenzwerten der Kategorie A 3 entspricht, darf nicht zur Trinkwassergewinnung verwendet werden.
(3)Absatz 3,Oberflächenwässer der Kategorien A 2 oder A 3 können nur dann zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden, wenn von der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein systematischer Plan mit Zeitplan für die Sanierung des Oberflächenwassers dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorliegt.Oberflächenwässer der Kategorien A 2 oder A 3 können nur dann zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden, wenn von der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein systematischer Plan mit Zeitplan für die Sanierung des Oberflächenwassers dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138187
Alte Dokumentnummer
N8199526453L