Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. Gemäß Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bedeuten: Paragraph 8, Gemäß Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) bedeuten:
„Referenzmethode'': die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter ermöglichen;„Referenzmethode'': die Festlegung eines Meßprinzips oder die kurze Beschreibung eines Arbeitsverfahrens, die die Bestimmung der im Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter ermöglichen;
„Erfassungsgrenze'': der niedrigste Wert des geprüften Parameters, der erfaßt werden kann;
„Genauigkeit'': die Spanne, innerhalb der 95% der Ergebnisse der Messungen an ein und derselben Probe unter Verwendung derselben Methode gefunden werden müssen;
„Richtigkeit'': der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des geprüften Parameters und dem erhaltenen mittleren Versuchswert.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138193
Alte Dokumentnummer
N8199526459L