Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Allgemeines
§ 1. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, sind Tiere der Art entsprechend vor Beginn des Transports ausreichend zu tränken und mäßig zu füttern.Paragraph eins, (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, sind Tiere der Art entsprechend vor Beginn des Transports ausreichend zu tränken und mäßig zu füttern.
(2)Absatz 2,Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen für die Tränkung gelten nur, soweit die Transportfahrzeuge oder -behältnisse nicht mit Selbsttränkanlagen ausgestattet sind.
Schlagworte
Transportbehältniß
Dokumentnummer
NOR12138201
Alte Dokumentnummer
N8199529747L