Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Rinder
§ 3. (1) Rinder sind während des Transports in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.Paragraph 3, (1) Rinder sind während des Transports in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
(2)Absatz 2,Milchgebende Kühe sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Melkens, in Abständen von jeweils rund zwölf Stunden, höchstens jedoch 15 Stunden, zu melken.
Dokumentnummer
NOR12138203
Alte Dokumentnummer
N8199529749L