Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 06.03.1995 — BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.03.1995 BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alpenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.03.1995BGBl. Nr. 477/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird.
  3. Absatz 3,Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138241

Alte Dokumentnummer

N8199530009L