Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1995Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 12,
jede nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung,
jede nach Artikel 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg am 7. November 1991 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR12138254
Alte Dokumentnummer
N8199530022L