Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.Paragraph 6, (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 25, des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vorschriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen.
(2)Absatz 2,Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle, Qualitätsnorm
Dokumentnummer
NOR12138284
Alte Dokumentnummer
N8199530204L