Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.08.1995 bis 01.10.2007 — BGBl. Nr. 576/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.10.200731.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010
§ 526.08.199501.10.2007 BGBl. Nr. 576/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Qualitätskontrolle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 576/1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5, (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 25, des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

  1. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.
  2. Absatz 3,Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.
  3. Absatz 4,Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und soviele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Absatz 3, vorzugehen.
  4. Absatz 5,Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.
  5. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle

Gesetzesnummer

10010879

Dokumentnummer

NOR12138283

Alte Dokumentnummer

N8199530203L