Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist eine Kontrollgebühr, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt, zu entrichten.Paragraph 4, (1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes ist eine Kontrollgebühr, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Grundgebühr beträgt 500 S, die Gebühr für den Zeitaufwand 130 S je angefangene halbe Stunde.
(3)Absatz 3,Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 260 S je angefangene halbe Stunde.
Dokumentnummer
NOR12138282
Alte Dokumentnummer
N8199530202L