Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.Paragraph 3, (1) Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung abzufertigen.
Dokumentnummer
NOR12138281
Alte Dokumentnummer
N8199530201L