Rechtstracker.at

§ 11 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Erfüllung der für Umweltgutachter geltenden Voraussetzungen nach der EMAS-V und nach diesem Bundesgesetz kann die Zulassungsstelle vom Umweltgutachter die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen im Sinne des Anhangs römisch drei lit. A der EMAS-V sowie in Fällen der Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung trotz begründeten Verdachtes, daß die Voraussetzungen der EMAS-V nicht erfüllt waren, die Vorlage von Berichten an die Unternehmensleitung im Sinne des Anhangs römisch drei lit. B Ziffer 3, der EMAS-V verlangen. Vor Übermittlung solcher Berichte an die Zulassungsstelle ist die betreffende Unternehmensleitung davon zu verständigen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,Kommt der Umweltgutachter einer Anordnung im Sinne des Absatz eins, nicht nach, kann die Zulassungsstelle formlos die Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Gegen eine solche Untersagung sind Rechtsmittel ausgeschlossen. Die zuständige Stelle (Paragraph 15, Absatz eins,) ist von einer solchen Untersagung unverzüglich zu benachrichtigen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138357

Alte Dokumentnummer

N8199530494L