Rechtstracker.at

§ 15 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuständige Stelle und Standorteverzeichnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Standorte nach den Artikel 8 und 9 der EMAS-V (Standorteverzeichnis) zuständige Stelle ist der/die Bundesminister/in für Umwelt, der/die sich bei Durchführung dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die zuständige Stelle hat in bezug auf die Führung des Standorteverzeichnisses gemäß Artikel 8, der EMAS-V insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Eintragung eines Standortes;
    2. Ziffer 2
      Streichung einer Eintragung;
    3. Ziffer 3
      Ablehnung einer Eintragung;
    4. Ziffer 4
      Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung;
    5. Ziffer 5
      vorübergehende Aufhebung einer Eintragung;
    6. Ziffer 6
      Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung.
  3. Absatz 3,Von erfolgten Akten betreffend die Führung des Standorteverzeichnisses im Sinne des Absatz 2, sind die jeweils betroffenen Unternehmensleitungen und die Behörden im Sinne des Absatz 5, durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Standorteverzeichnis jährlich auf den neuesten Stand zu bringen und vor Ende eines jeden Jahres an die EU-Kommission zu übermitteln und zugleich mit der Übermittlung an die EU-Kommission der Zulassungsstelle bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Das Standorteverzeichnis enthält die Bezeichnung der geprüften Standorte zusammen mit einer Registrierungsnummer. Das Standorteverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  5. Absatz 5,Die nach Artikel 8, Absatz 4, EMAS-V meldepflichtige Behörde ist die für die Bestrafung wegen einer umweltrelevanten Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz 6, zuständige Behörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 8, Absatz 4, der EMAS-V hat nach Eintritt der Rechtskraft der Verwaltungsstrafe zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Umweltrelevante Verwaltungsübertretungen sind Verwaltungsübertretungen umweltrelevanter Vorschriften am eingetragenen Standort, insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, dem Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, und dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138361

Alte Dokumentnummer

N8199530498L