Rechtstracker.at

§ 18 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Veröffentlichung der Umwelterklärung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat das betroffene Unternehmen die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der freie Zugang zu einer veröffentlichten Umwelterklärung ist jedermann zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138364

Alte Dokumentnummer

N8199530501L