Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rechtsschutz
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Über Berufungen in Angelegenheiten der Zulassung nach § 9 Abs. 5 und des Widerrufs oder der vorübergehenden Aufhebung einer Zulassung nach § 13 Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Umweltgutachter (Zulassungswerber/in) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.Über Berufungen in Angelegenheiten der Zulassung nach Paragraph 9, Absatz 5 und des Widerrufs oder der vorübergehenden Aufhebung einer Zulassung nach Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Umweltgutachter (Zulassungswerber/in) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Über Berufungen in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort liegt.Über Berufungen in Angelegenheiten des Paragraph 16, Absatz 3, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort liegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138365
Alte Dokumentnummer
N8199530502L