Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Veröffentlichung der Umwelterklärung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat das betroffene Unternehmen die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Der freie Zugang zu einer veröffentlichten Umwelterklärung ist jedermann zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138364
Alte Dokumentnummer
N8199530501L