Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für Zulassungsanträge im Sinne des § 9 Abs. 1, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 6 auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) zu beurteilen ist und die Zulassung (§ 9) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.Für Zulassungsanträge im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 6, auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Absatz 3,) zu beurteilen ist und die Zulassung (Paragraph 9,) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.
(2)Absatz 2,Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Abs. 3) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:Die den Anträgen im Sinne des Absatz eins, beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Absatz 3,) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beim Aufbau oder bei der Betreuung von mindestens drei Umweltmanagementsystemen,
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Durchführung von mindestens drei Umweltbetriebsprüfungen,
eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Erstellung und Erarbeitung wesentlicher Elemente von drei Umweltmanagementsystemen oder Umweltbetriebsprüfungen, oder
eine Kombination aus den in Z 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten.eine Kombination aus den in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten.
(3)Absatz 3,Die den Anträgen im Sinne des Abs. 1 beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:Die den Anträgen im Sinne des Absatz eins, beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:
eine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 undeine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, und
eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (§ 4 Abs. 7) erforderlich.Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (Paragraph 4, Absatz 7,) erforderlich.
(5)Absatz 5,Das Erfordernis des § 4 Abs. 4 Z 2 gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.Das Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138370
Alte Dokumentnummer
N8199530507L