Rechtstracker.at

§ 24 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für Zulassungsanträge im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Zulassungsstelle eingebracht werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 9 mit der Maßgabe, daß die Fachkunde anstelle der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 6, auf Grund von schriftlichen Unterlagen (Absatz 3,) zu beurteilen ist und die Zulassung (Paragraph 9,) mit der Bedingung zu erteilen ist, daß die erforderliche Fachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb eines Jahres ab der Zulassung nachzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die den Anträgen im Sinne des Absatz eins, beizuschließenden schriftlichen Unterlagen (Absatz 3,) müssen zur vorläufigen Beurteilung der Fachkunde anhand des Nachweises über folgende, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erbrachte Tätigkeiten geeignet sein:
    1. Ziffer eins
      eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit beim Aufbau oder bei der Betreuung von mindestens drei Umweltmanagementsystemen,
    2. Ziffer 2
      eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Durchführung von mindestens drei Umweltbetriebsprüfungen,
    3. Ziffer 3
      eine leitende, eigenverantwortliche Tätigkeit bei der Erstellung und Erarbeitung wesentlicher Elemente von drei Umweltmanagementsystemen oder Umweltbetriebsprüfungen, oder
    4. Ziffer 4
      eine Kombination aus den in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Die den Anträgen im Sinne des Absatz eins, beizuschließenden schriftlichen Unterlagen haben insbesondere folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Dokumentation der Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung der Unternehmensleitungen von Unternehmen, in denen Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, verrichtet wurden, über Inhalt und Umfang solcher Tätigkeiten.
  4. Absatz 4,Zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2, ist in jedem Fall eine Beurteilung der Fachkunde durch das Zulassungskomitee (Paragraph 4, Absatz 7,) erforderlich.
  5. Absatz 5,Das Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, gilt nicht für Zulassungsanträge, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138370

Alte Dokumentnummer

N8199530507L