Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Fachkunde
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die erforderliche Fachkunde wird nachgewiesen durch
eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Abs. 6, insbesondere der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Abs. 6 Z 3.eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Absatz 6,, insbesondere der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Absatz 6, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluß eines Studiums im Sinne der §§ 35, 35a oder 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, im Rahmen der im folgenden angeführten Hochschulstudienrichtungen oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) wird durch den Abschluß eines Studiums im Sinne der Paragraphen 35, 35 a, oder 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, im Rahmen der im folgenden angeführten Hochschulstudienrichtungen oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen: Technische Studienrichtungen,
Naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
Rechtswissenschaftliche Studienrichtung,
Medizinische Studienrichtung,
Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien,
Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben oder
ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.ein studium irregulare (Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3)Absatz 3,Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auchDem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
ein Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, oderein Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, oder eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Jahren.eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Jahren.
(4)Absatz 4,Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durchEinschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
eine mindestens dreijährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 30 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbegutachtung nach der EMAS-V.
(5)Absatz 5,In die Dreijahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:In die Dreijahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, bzw. als dem entsprechender Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945,eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, bzw. als dem entsprechender Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103 aus 1945,, eine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit als Geschäftsführer/in eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbständige Tätigkeit auf diesen Gebieten,
eine Tätigkeit als Beauftragte/r im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 oder,eine Tätigkeit als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, oder,
eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Abs. 6 Z 3 angeführten Bereiche.eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Absatz 6, Ziffer 3, angeführten Bereiche.
(6)Absatz 6,Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter (Abs. 1 Z 3) wird im Rahmen der Zulassung durch Sachverständige beurteilt, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 7) im Einzelfall vorgeschlagen werden. Die Beurteilung der Fachkunde umfaßtDie erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter (Absatz eins, Ziffer 3,) wird im Rahmen der Zulassung durch Sachverständige beurteilt, die von einem Zulassungskomitee (Absatz 7,) im Einzelfall vorgeschlagen werden. Die Beurteilung der Fachkunde umfaßt
eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen,
eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem von dem Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin der Zulassungsstelle (§ 8) zu nennenden Standort oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles undeine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem von dem Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin der Zulassungsstelle (Paragraph 8,) zu nennenden Standort oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles und
eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
Managementinformation und -verfahren,
Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V und
Allgemeine Umwelttechnik.
(7)Absatz 7,Der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen im Sinne des Abs. 6 ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter/innen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Umwelt angehören. Die Beschlußfassung im Komitee erfolgt einstimmig. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Expert/innen beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.Der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Sachverständigen im Sinne des Absatz 6, zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen im Sinne des Absatz 6, ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter/innen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Umwelt angehören. Die Beschlußfassung im Komitee erfolgt einstimmig. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Expert/innen beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(8)Absatz 8,Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 6, insbesondere betreffend die Beurteilungskriterien, den Ablauf, den Inhalt der vorzulegenden Dokumentation (§ 9 Abs. 1) und sonstige Anforderungen zu erlassen. Die Verordnung ist hinsichtlich der Fachkundeerfordernisse des Abs. 6 Z 1 und 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Absatz 6,, insbesondere betreffend die Beurteilungskriterien, den Ablauf, den Inhalt der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 9, Absatz eins,) und sonstige Anforderungen zu erlassen. Die Verordnung ist hinsichtlich der Fachkundeerfordernisse des Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft, BGBl. Nr. 461/1990, Betriebsprüfung, Forschungstätigkeit, Managementverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138350
Alte Dokumentnummer
N8199530487L