Rechtstracker.at

§ 5 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Unabhängigkeit und Integrität

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang römisch drei lit. A Ziffer eins, der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher "Art".
  2. Absatz 2,Der Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Artikel 2, Litera l, der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Artikel 2, Litera l, der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts
    1. Ziffer eins
      in einem Eheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade oder in einem Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade befindet oder
    2. Ziffer 2
      in einem Auftrags-, Bestands-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis oder sonst in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren vor und nach einer Begutachtung nach der EMAS-V befindet.
    Ausgenommen von Ziffer 2, ist eine gutachterliche, prüfende, überwachende oder zertifizierende Tätigkeit insbesondere als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, oder als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger einschlägigen Fachgebietes gemäß dem Bundesgesetz über den allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, oder ein Folgeauftrag als Umweltgutachter nach der EMAS-V mit der Maßgabe, daß nicht mehr als drei Begutachtungen nach der EMAS-V in unmittelbarer zeitlicher Abfolge für denselben Standort vorgenommen werden dürfen.
  3. Absatz 3,Ein Umweltgutachter bietet für die erforderliche Integrität keine Gewähr, wenn
    1. Ziffer eins
      er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen verurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      er wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als 20 000 S verurteilt wurde,
    3. Ziffer 3
      er als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß Paragraph 82 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß Paragraph 31, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß Paragraph 21, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs römisch eins lit. B Ziffer 2, der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      über sein Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Schlagworte

Auftragsverhältnis, Bestandsverhältnis, Dienstverhältnis, Werkverhältnis, Weisungsverhältnis, Prüfstelle, Überwachungsstelle, BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138351

Alte Dokumentnummer

N8199530488L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/622/P5/NOR12138351