Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Unabhängigkeit und Integrität
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher Art.Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang römisch drei lit. A Ziffer eins, der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher "Art".
(2)Absatz 2,Der Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des StandortsDer Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Artikel 2, Litera l, der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Artikel 2, Litera l, der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts
in einem Eheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade oder in einem Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade befindet oder
in einem Auftrags-, Bestands-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis oder sonst in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren vor und nach einer Begutachtung nach der EMAS-V befindet.
Ausgenommen von Z 2 ist eine gutachterliche, prüfende, überwachende oder zertifizierende Tätigkeit insbesondere als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle im Sinne des § 7 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, oder als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger einschlägigen Fachgebietes gemäß dem Bundesgesetz über den allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, oder ein Folgeauftrag als Umweltgutachter nach der EMAS-V mit der Maßgabe, daß nicht mehr als drei Begutachtungen nach der EMAS-V in unmittelbarer zeitlicher Abfolge für denselben Standort vorgenommen werden dürfen.Ausgenommen von Ziffer 2, ist eine gutachterliche, prüfende, überwachende oder zertifizierende Tätigkeit insbesondere als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, oder als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger einschlägigen Fachgebietes gemäß dem Bundesgesetz über den allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, oder ein Folgeauftrag als Umweltgutachter nach der EMAS-V mit der Maßgabe, daß nicht mehr als drei Begutachtungen nach der EMAS-V in unmittelbarer zeitlicher Abfolge für denselben Standort vorgenommen werden dürfen. (3)Absatz 3,Ein Umweltgutachter bietet für die erforderliche Integrität keine Gewähr, wenn
er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen verurteilt wurde,
er wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als 20 000 S verurteilt wurde,
er als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß § 82b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß § 9 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß § 33 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß § 31 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß § 7 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs I lit. B Z 2 der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oderer als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß Paragraph 82 b, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß Paragraph 31, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß Paragraph 21, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs römisch eins lit. B Ziffer 2, der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oder über sein Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
Schlagworte
Auftragsverhältnis, Bestandsverhältnis, Dienstverhältnis, Werkverhältnis, Weisungsverhältnis, Prüfstelle, Überwachungsstelle, BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138351
Alte Dokumentnummer
N8199530488L