Rechtstracker.at

§ 4 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Fachkunde

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die erforderliche Fachkunde wird nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. Ziffer 2
      einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. Ziffer 3
      eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Absatz 6,, insbesondere der grundlegenden Fachkenntnisse gemäß Absatz 6, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) wird durch den Abschluß eines Studiums im Sinne der Paragraphen 35, 35 a, oder 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, im Rahmen der im folgenden angeführten Hochschulstudienrichtungen oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Technische Studienrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Rechtswissenschaftliche Studienrichtung,
    5. Ziffer 5
      Medizinische Studienrichtung,
    6. Ziffer 6
      Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien,
    7. Ziffer 7
      Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben oder
    8. Ziffer 8
      ein studium irregulare (Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. Absatz 3,Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. Ziffer eins
      ein Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Jahren.
  4. Absatz 4,Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
    2. Ziffer 2
      eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 30 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbegutachtung nach der EMAS-V.
  5. Absatz 5,In die Dreijahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, bzw. als dem entsprechender Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103 aus 1945,,
    2. Ziffer 2
      eine gewerberechtlich geregelte Tätigkeit als Geschäftsführer/in eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbständige Tätigkeit auf diesen Gebieten,
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, oder,
    4. Ziffer 4
      eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Absatz 6, Ziffer 3, angeführten Bereiche.
  6. Absatz 6,Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter (Absatz eins, Ziffer 3,) wird im Rahmen der Zulassung durch Sachverständige beurteilt, die von einem Zulassungskomitee (Absatz 7,) im Einzelfall vorgeschlagen werden. Die Beurteilung der Fachkunde umfaßt
    1. Ziffer eins
      eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem von dem Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin der Zulassungsstelle (Paragraph 8,) zu nennenden Standort oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles und
    3. Ziffer 3
      eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
      • Strichaufzählung
        Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
      • Strichaufzählung
        Managementinformation und -verfahren,
      • Strichaufzählung
        Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
      • Strichaufzählung
        Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V und
      • Strichaufzählung
        Allgemeine Umwelttechnik.
  7. Absatz 7,Der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Sachverständigen im Sinne des Absatz 6, zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen im Sinne des Absatz 6, ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter/innen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Umwelt angehören. Die Beschlußfassung im Komitee erfolgt einstimmig. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Expert/innen beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  8. Absatz 8,Der/die Bundesminister/in für Umwelt hat mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Absatz 6,, insbesondere betreffend die Beurteilungskriterien, den Ablauf, den Inhalt der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 9, Absatz eins,) und sonstige Anforderungen zu erlassen. Die Verordnung ist hinsichtlich der Fachkundeerfordernisse des Absatz 6, Ziffer eins und 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft, BGBl. Nr. 461/1990, Betriebsprüfung, Forschungstätigkeit, Managementverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138350

Alte Dokumentnummer

N8199530487L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/622/P4/NOR12138350