Rechtstracker.at

§ 6 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulassung als Umweltgutachter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
    1. Ziffer eins
      entsprechend Anhang römisch drei lit. A Ziffer eins, der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 erfüllt,
    3. Ziffer 3
      über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllt,
    4. Ziffer 4
      nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Ziffer 3,) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, tätig sind,
    5. Ziffer 5
      gewährleistet, daß die nichtverantwortlichen Mitglieder von Gutachter/innenteams so ausgewählt werden, daß die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische Fachbereiche, im Gutachter/innenteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 5, Absatz eins und 3 erfüllen, und
    6. Ziffer 6
      sicherstellt, daß für alle beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Zulassung von Stellen im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der EMAS-V.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138352

Alte Dokumentnummer

N8199530489L