Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gültigkeitserklärung
§ 7.Paragraph 7,
Für die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EMAS-V ist erforderlich, daß die unterzeichnenden Personen über die erforderlichen Zulassungen als Umwelteinzelgutachter/in oder als verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams für den bezughabenden Sektor verfügen. Für die Gültigkeitserklärung einer Umwelterklärung im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, der EMAS-V ist erforderlich, daß die unterzeichnenden Personen über die erforderlichen Zulassungen als Umwelteinzelgutachter/in oder als verantwortliche/r Leiter/in eines Gutachter/innenteams für den bezughabenden Sektor verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138353
Alte Dokumentnummer
N8199530490L