Rechtstracker.at

§ 9 UGStVG

Fassungen
01.10.1995 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199507.08.2001 BGBl. Nr. 622/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 622/1995

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001

Abkürzung

UGStVG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Verfahren für die Zulassung nach Paragraph 6, wird auf Grund eines bei der Zulassungsstelle einzubringenden schriftlichen Antrages im Sinne des Anhangs römisch drei lit. A Ziffer 3, erster Satz der EMAS-V eingeleitet, in dem auch anzugeben ist, für welche Sektoren die Zulassung beantragt wird. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 3 bis 6 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag ist eine Dokumentation anzuschließen, die die vorgenannten Angaben, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens enthalten muß.
  2. Absatz 2,Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Zulassungsstelle prüft den Antrag samt Unterlagen hinsichtlich des Erfordernisses des Paragraph 3, Absatz 2,, hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit und Integrität nach Paragraph 5, – ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2, bei Erstzulassungen – und der Voraussetzungen des Paragraph 6, auf Echtheit, Vollständigkeit und Erfüllung der materiellen Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassungsstelle hat überdies die erforderliche Fachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 6, zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen hat der/die Zulassungswerber/in der Zulassungsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen oder zusätzliche Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Erfüllt der/die Zulassungswerber/in alle Zulassungsvoraussetzungen, hat die Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Zulassung, gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, mit Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Zulassungsantrag mit Bescheid abzuweisen.
  6. Absatz 6,Der Zulassungsbescheid hat jedenfalls den Namen und die Anschrift (Paragraph 3, Absatz 2,) des Umweltgutachters sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Sektoren sich die Zulassung erstreckt. Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist der zuständigen Stelle (Paragraph 15, Absatz eins,) zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Auf Grund von Anträgen auf Ausweitung des sektoriellen Zulassungsumfanges sind die zur Überprüfung der Ausweitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist die erforderliche zusätzliche Fachkunde zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138355

Alte Dokumentnummer

N8199530492L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/622/P9/NOR12138355