Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel römisch fünf geänderten Fassung.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser (Anm.: richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser Anmerkung, richtig: diese) Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Dokumentnummer
NOR12138435
Alte Dokumentnummer
N8199545724J