Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Im Sinne des Übereinkommens
bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.
bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.
Anmerkung
Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Dokumentnummer
NOR12138641
Alte Dokumentnummer
N8199547803J