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Art. 2

Fassungen
ab 20.05.1994 — BGBl. Nr. 44/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.05.1994 BGBl. Nr. 44/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.05.1994BGBl. Nr. 44/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel römisch zwei

Im Sinne des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:
  2. Ziffer 2
    bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;
  3. Ziffer 3
    bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.
  4. Ziffer 4
    bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.

Anmerkung

Die Änderungen des „Protokolls zu dem am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs“ (als Anlage 3 dokumentiert) wurden eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023

Gesetzesnummer

10010887

Dokumentnummer

NOR12138641

Alte Dokumentnummer

N8199547803J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/44/A2/NOR12138641