Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987, BGBl. Nr. 625, betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, ist auch bei Schäden oder Vermögensnachteilen im Sinne der genannten Verordnung, die im Zeitraum vom 25. März 1988 bis 31. Dezember 1990 eingetreten sind, unter der Voraussetzung anzuwenden, daß die Kontamination nachweislich auf den Reaktorunfall in Tschernobyl zurückzuführen ist. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 625, betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, ist auch bei Schäden oder Vermögensnachteilen im Sinne der genannten Verordnung, die im Zeitraum vom 25. März 1988 bis 31. Dezember 1990 eingetreten sind, unter der Voraussetzung anzuwenden, daß die Kontamination nachweislich auf den Reaktorunfall in Tschernobyl zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12138449
Alte Dokumentnummer
N8199545767J