Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge in der Österreichischen Hebammenzeitung nach Prüfung spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
(3)Absatz 3,Wird für einen Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und gemäß den §§ 24 ff. vorzugehen.Wird für einen Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und gemäß den Paragraphen 24, ff. vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138490
Alte Dokumentnummer
N8199546398J