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§ 15

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge in der Österreichischen Hebammenzeitung nach Prüfung spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
  3. Absatz 3,Wird für einen Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und gemäß den Paragraphen 24, ff. vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138490

Alte Dokumentnummer

N8199546398J