Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlkuverts
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste wahlberechtigten Personen ein Wahlkuvert gemäß Anlage 1 samt einem Stimmzettel durch Boten oder gegen Zustellnachweis zuzusenden. Das Wahlkuvert ist für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jede wahlberechtigte Person spätestens eine Wochen vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts samt Stimmzettel befindet. Die Zusendung ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellnachweise beizulegen.
(3)Absatz 3,Die Wahlkuverts sind vom Österreichischen Hebammengremium einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138491
Alte Dokumentnummer
N8199546399J