Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlkuverts

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste wahlberechtigten Personen ein Wahlkuvert gemäß Anlage 1 samt einem Stimmzettel durch Boten oder gegen Zustellnachweis zuzusenden. Das Wahlkuvert ist für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jede wahlberechtigte Person spätestens eine Wochen vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts samt Stimmzettel befindet. Die Zusendung ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellnachweise beizulegen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkuverts sind vom Österreichischen Hebammengremium einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138491

Alte Dokumentnummer

N8199546399J