Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stimmzettel
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel hat nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Wahlkommission zu erfolgen. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(3)Absatz 3,Die Stimmzettel sind vom Österreichischen Hebammengremium nach Anordnung der Wahlkommission einheitlich für jeden Wahlkreis aus weißem Papier oder ungefärbtem Umweltschutzpapier aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138492
Alte Dokumentnummer
N8199546400J