Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Stimmzettel

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel hat nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Wahlkommission zu erfolgen. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
  3. Absatz 3,Die Stimmzettel sind vom Österreichischen Hebammengremium nach Anordnung der Wahlkommission einheitlich für jeden Wahlkreis aus weißem Papier oder ungefärbtem Umweltschutzpapier aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138492

Alte Dokumentnummer

N8199546400J