Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. ABSCHNITT
Wahllokal
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Personal- und Sachausstattung sind vom Österreichischen Hebammengremium bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie eine Wahlurne für jeden Wahlkreis befinden.Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie eine Wahlurne für jeden Wahlkreis befinden. (3)Absatz 3,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal eine Person ihres Vertrauens zu entsenden.
Schlagworte
Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138493
alte Dokumentnummer
N8199546401J