Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abstimmungsverfahren
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Wahlkommission noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt, und zwar in dem Zeitraum, der in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name der wahlberechtigten Person in der Wählerliste enthalten ist.
(3)Absatz 3,Scheint ein Name in der Wählerliste nicht auf, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4)Absatz 4,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
(5)Absatz 5,Hierauf hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert im geschlossenen Zustand in die Wahlurne des jeweiligen Wahlkreises einzuwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138496
alte Dokumentnummer
N8199546404J