Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Wahlkommission noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt, und zwar in dem Zeitraum, der in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name der wahlberechtigten Person in der Wählerliste enthalten ist.
  3. Absatz 3,Scheint ein Name in der Wählerliste nicht auf, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
  4. Absatz 4,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
  5. Absatz 5,Hierauf hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert im geschlossenen Zustand in die Wahlurne des jeweiligen Wahlkreises einzuwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138496

alte Dokumentnummer

N8199546404J