Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stimmzählung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 21 behandelt worden sind, hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären.Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 21, behandelt worden sind, hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt fest:
die Zahl der gemäß § 21 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138497
alte Dokumentnummer
N8199546405J