Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Stimmzählung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 21, behandelt worden sind, hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138497

alte Dokumentnummer

N8199546405J