Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe die Wählerin/der Wähler wählen wollte.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der von der Wahlkommission übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe die Wählerin/der Wähler wählen wollte, oder
überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder
aus den von der Wählerin/vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe diese/dieser wählen wollte.
(3)Absatz 3,Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4)Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2 oder 3 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Absatz 2, oder 3 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(5)Absatz 5,Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138498
alte Dokumentnummer
N8199546406J