Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. ABSCHNITT

Wahlkommission

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz des Österreichischen Hebammengremiums in Wien eine Wahlkommission für sämtliche Wahlkreise zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einer rechtskundigen Vertreterin/einem rechtskundigen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz als Vorsitzende/Vorsitzender und einer weiteren rechtskundigen Vertreterin/einem weiteren rechtskundigen Vertreter des genannten Ressorts als deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie
    2. Ziffer 2
      je Wahlkreis einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Hebammen eines Wahlkreises.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Gremialvorstandes des Österreichisches Hebammengremiums zu ernennen.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission ist zu den Sitzungen von ihrer/ihrem Vorsitzenden entweder mit eingeschriebenem Brief oder im Wege der Telekopie einzuberufen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder oder der Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission und deren/dessen Stellvertretung stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138480

alte Dokumentnummer

N8199546388J