Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Pflichten und Aufgaben der Wahlkommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Geschäfte der Wahlkommission zu führen, soweit sie nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Zu ihrer/seiner Unterstützung hat diese/dieser aus dem Kreis der Mitglieder/Ersatzmitglieder der Wahlkommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung zur Herstellung der amtlichen Stimmzettel;
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen sowie die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
    6. Ziffer 6
      die Entgegennahme der Wahlkuverts;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
    8. Ziffer 8
      die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138481

alte Dokumentnummer

N8199546389J