Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Tätigkeit in der Wahlkommission
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission vom Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums bestimmt. Bei der Festsetzung der Höhe ist die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138482
alte Dokumentnummer
N8199546390J