Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeit in der Wahlkommission

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission vom Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums bestimmt. Bei der Festsetzung der Höhe ist die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138482

alte Dokumentnummer

N8199546390J