Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beobachterin/Beobachter in der Wahlkommission

Paragraph 8,

Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

  1. Absatz 2,Jede Beobachterin/Jeder Beobachter erhält von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr/ihm die Anwesenheit als Zeugin/Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138483

alte Dokumentnummer

N8199546391J