Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beobachterin/Beobachter in der Wahlkommission
§ 8.Paragraph 8,
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 1 verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Jede Beobachterin/Jeder Beobachter erhält von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr/ihm die Anwesenheit als Zeugin/Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138483
alte Dokumentnummer
N8199546391J