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§ 9

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegt.
  2. Absatz 2,In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Wahltag, das ist der Tag, an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Wahlkommission ausüben können bzw. an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe möglich ist;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Gremialvorstandes des Österreichischen Hebammengremiums;
    4. Ziffer 4
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich bei der Wahlkommission spätestens drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerberinnen/Bewerber enthalten dürfen, als Mitglieder in den Gremialvorstand aus dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;
    8. Ziffer 8
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von einer im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
    9. Ziffer 9
      die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
    10. Ziffer 10
      die Bestimmung, daß Stimmen nur für verlautbarte Wahlvorschläge gültig abgegeben werden können;
    11. Ziffer 11
      die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138484

Alte Dokumentnummer

N8199546392J