Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wählerlisten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat eine Wählerliste für jeden Wahlkreis aufzulegen.
  2. Absatz 2,Die Wählerlisten sind auf Grund des vom Österreichischen Hebammengremium zu führenden Hebammenregisters zu erstellen. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises hat das Österreichische Hebammengremium an die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Jede wahlberechtigte Hebamme darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden. Sie ist in die Wählerliste jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem sie am Tag der Wahlausschreibung den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138485

alte Dokumentnummer

N8199546393J