Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wählerlisten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat eine Wählerliste für jeden Wahlkreis aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Wählerlisten sind auf Grund des vom Österreichischen Hebammengremium zu führenden Hebammenregisters zu erstellen. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises hat das Österreichische Hebammengremium an die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Jede wahlberechtigte Hebamme darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden. Sie ist in die Wählerliste jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dem sie am Tag der Wahlausschreibung den Hebammenberuf überwiegend ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138485
alte Dokumentnummer
N8199546393J