Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hebammen-Gremialwahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1995Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Auflegung der Wählerlisten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wählerliste eines Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums sowie im jeweiligen Amt der Landesregierung mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können.
(2)Absatz 2,Die Auflegung der Wählerlisten ist in der Österreichischen Hebammenzeitung unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12138486
Alte Dokumentnummer
N8199546394J